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vertritt die Interessen aller jungen Wuppertaler*innen
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wird von allen 14- bis 21-jährigen Wuppertaler*innen gewählt
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berichtet über seine Arbeit auch auf Instagram
Was ist der Jugendrat?
Der Wuppertaler Jugendrat vertritt die Interessen aller jungen Wuppertaler*innen. Dafür startet er eigene Aktionen, informiert über Social Media und vertritt die Jugendlichen im Jugendhilfeausschuss des Stadtrates und in den Bezirksvertretungen. Bei diesen elf Gremien können die Jugendrät*innen berichten und Inhalte kommentieren. Abstimmen dürfen sie aber nicht. Hier gelangst du zur Website des Jugendrats.
Wer wählt den Jugendrat?
Gewählt wird der Jugendrat online von allen 14- bis 21-jährigen, die in Wuppertal leben.
Alle drei Jahren wird neu gewählt!
Wer gehört zum Jugendrat?
Alle Jugendrät*innen stellen sich auf der Homepage des Jugendrates vor.
Wie erreiche ich den Jugendrat?
Der Jugendrat hat eine eigene Webseite und eine Email-Adresse:
Außerdem ist der Jugendrat bei Instagram:
§
Schwarz auf weiß :
Diese Gesetze sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche bei wichtigen Entscheidungen mitreden dürfen. Zum Beispiel, wenn es um Spielplätze, Schulen oder den Stadtteil geht, in dem sie leben. So wird sichergestellt, dass ihre Meinung gehört wird. Schau dir die Gesetze an, um mehr zu erfahren!
§ 8 Abs. 1
Sozialgesetzbuch VIII
„Kinder und Jugendliche sollen ihrem Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt werden.“
§ 6 Abs. 2
Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes – Kinder- und Jugendförderungsgesetz
Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen, sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.
Art. 12
UN Kinderrechtskonvention
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.