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vertritt die Interessen aller Wuppertaler*innen ohne deutschen Pass
2
ist die Stimme von über 100.000 Menschen in Wuppertal
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trifft sich öffentlich – schau mal vorbei!
Was ist der Integrationsausschuss?
Der Integrationsausschuss vertritt die Interessen von Menschen mit internationaler Geschichte im Stadtrat und trägt dazu bei, dass die Vielfalt der Wuppertaler*innen sichtbar wird. Er kümmert sich um konkrete Integrationsangebote in Wuppertal und sorgt dafür, dass ausreichend Ressourcen bereitgestellt werden. Er berät und begleitet die Arbeit der Stadtverwaltung in allen Fragen der Migration und Integration.
Die Wahlen zum Integrationsausschuss finden immer zeitgleich mit der Kommunalwahl statt.
Wer wählt den Integrationsausschuss?
Wählen können alle Personen,
- die seit einem Jahr in Deutschland leben und in Wuppertal wohnen,
- die über 16 Jahre alt sind,
- und keine deutsche Staatsbürgerschaft haben.
Wählen können außerdem alle Deutschen,
- die neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen
- die ihre Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung bekommen haben
- oder die als Kinder ausländischer Eltern ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben haben
- die als Aussiedlerinnen und Aussiedler nach Deutschland gekommen sind.
Wer kann gewählt werden?
All diejenigen, die wählen dürfen und über 18 Jahre alt sind.
Wahlberechtigte können, sobald vor der Wahl dazu aufgerufen wurde, Listen mit Wahlbewerber*innen oder Einzelkandidat*innen vorschlagen.
Wer gehört zum Integrationsausschuss?
Der Integrationsausschuss setzt sich aus 10 Politiker*innen des Stadtrates zusammen und aus 15 gewählten Vertreter*innen, die direkt in der Wahl bestimmt werden.
Wo finde ich den Integrationsausschuss?
Alle Termine des Integrationsausschusses findest Du im Ratsinformationssystem
Der Integrationsausschuss tagt öffentlich – Schau mal vorbei!
Weitere Informationen zum Integrationsausschuss findest Du auf der städtischen Info-Seite
§
Schwarz auf weiß :
Wenn Du noch mehr wissen möchtest, findest Du hier drei grundlegende Gesetze oder Verordnungen verlinkt.
Schau Sie Dir doch mal an!
§ 27
Gemeindeordnung NRW
(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden. […]
§27
Gemeindeordnung NRW
(2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber können Stellvertreter gewählt werden.
Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt.[…]
Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder.
§27
Gemeindeordnung NRW
(12) Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden. Für den Integrationsausschuss gelten die Regelungen für den Integrationsrat entsprechend. […] Die Zahl der […] gewählten Mitglieder muss die Zahl der vom Rat […] bestellten Ratsmitglieder und der vom Rat […] bestellten sachkundigen Bürger übertreffen. Der Integrationsausschuss ist wie ein Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden.