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Alle Wuppertaler*innen können sich mit einer Idee an den Stadtrat wenden
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Der zuständige Ausschuss berät dann über die Idee und stimmt darüber ab
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Anschließend bekommt der oder die Antragsteller*in eine Antwort von dem Oberbürgermeister, bzw. der Oberbürgermeisterin
Was sind „Anregungen und Beschwerden“?
Jeder Bürger und jede Bürgerin kann sich natürlich jederzeit an den Stadtrat oder die Bezirksvertretung wenden. Die Gemeindeordnung des Landes NRW sieht darüber hinaus noch per Gesetz vor, dass „Anregungen und Beschwerden“ besprochen und beantwortet werden müssen.
Sie müssen allerdings ein Thema behandeln, das auch die Stadt Wuppertal oder einen Bezirk der Stadt betrifft. Man kann also keine Beschwerde oder Anregung in Angelegenheiten des Landes oder des Bundes einreichen. Dafür gibt es die Petitionsausschüsse im Landtag oder Bundestag. (Siehe das Kapitel zum Protest.)
Wer kann Anregungen und Beschwerden einreichen?
Jede Person, die länger als drei Monate in Wuppertal wohnt. Natürlich können auch Gruppen von Einwohner*innen gemeinsam eine Anregung oder Beschwerde einreichen.
Wann und Wo kann ich Anregungen und Beschwerden einreichen?
Jederzeit, am Besten beim Oberbürgermeister/ bei der Oberbürgermeisterin.
Wie kann ich Anregungen und Beschwerden einreichen?
Deine Beschwerde oder Deine Anregung muss Deinen Namen enthalten und geschrieben sein. Anrufen geht also nicht. Ob Postkarte, Brief oder Email, das ist egal. Wenn Du einen Brief schreibst, sollte natürlich auch Deine Adresse darauf stehen, damit man Dir antworten kann.
So kann es gehen:
An den Rat der Stadt Wuppertal
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal
Betr. Anregung nach 24§ GO NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß §24 der Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen beantrage ich hiermit,
Hier kommt Deine Anregung hin. Beantworte darin am Besten diese beiden Fragen: Was genau möchtest Du beantragen? Warum glaubst Du, dass das sinnvoll ist?
Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname
§
Schwarz auf weiß :
Wenn Du noch mehr wissen möchtest, findest Du hier drei grundlegende Gesetze oder Verordnungen verlinkt.
Schau Sie Dir doch mal an!
§ 24
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
§ 10
Hauptsatzung der Stadt Wuppertal
(1) Die Erledigung von an den Rat gerichteten überbezirklichen Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW überträgt der Rat auf die fachlich zuständigen Ausschüsse und in übergeordneten Angelegenheiten auf den Hauptausschuss.
(2) Soweit der Hauptausschuss oder ein fachlich zuständiger Ausschuss nicht endgültig entscheidet, kann er dem Rat oder dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin eine Empfehlung aussprechen.
(3) Die Stellungnahme zu den Anregungen oder Beschwerden teilt der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin dem Antragsteller/ der Antragstellerin mit.